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Dem Vorstand der Fächergruppe 4 ...

 

... gehören an (gemäß § 4.1 GesO)

  • alle Vertreter/innen der Gruppe Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ,
  • vier Vertreter/innen der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3,
  • zwei Vertreter/innen der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 sowie
  • vier Vertreter/innen der Gruppe der Studierenden gemäß § 3 Abs. 1Nr. 5